Die Qual der Wahl
Antragstellung nach dem Epidemiegesetz und/oder doch nach dem
Corona Hilfs-Fonds bzw. Härtefallfonds?
Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 COVID-Maßnahmengesetzes hat rückwirkend die Anwendbarkeit des Epidemiegesetzes bei Vorliegen einer Verordnung des Gesundheitsministers ausgeschlossen, zu welcher der Gesundheitsminister gemäß § 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes ermächtigt worden ist.
Entsprechend dieser Ermächtigung wurde vom Bundesminister auch das Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen, sowie von Betriebstätten für Freizeit und Sport, verboten.
Damit ist für viele Unternehmen de facto eine Betriebsschließung gewesen verbunden.
Seither wird viel darüber diskutiert und geschrieben, ob die Regelung des §4 Abs. 2 COVID-19 Maßnahmengesetz, bzw. die genannte Verordnung des Bundesministers möglicherweise verfassungswidrig ist, da hierdurch eine Antragstellung nach dem Epidemiegesetz, welches Entschädigungsleistungen der Republik für den Fall einer epidemiebedingten Betriebsschließung unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, formell ausgeschlossen wird.
Die große Frage, welche derzeit nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ist, ob der Verfassungsgerichtshof die an ihn heranzutragende Frage, ob die Bestimmung des COVID-19-Maßnahmengesetzes bzw. die Verordnung des Bundesministers gesetz-, insbesondere verfassungswidrig ist, bejahen wird.
Faktum ist, dass eine Antragstellung nach dem Epidemiegesetz innerhalb von sechs Wochen ab Wegfall der Betriebsschließung bei sonstiger Verfristung des Anspruches erforderlich ist. Demzufolge müsste, wenn man von der Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Bestimmungen ausgeht, innerhalb dieser sechs Wochen Frist ein Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden, in welchem der auf Seiten des Antragstellers eingetretene Schaden detailliert beziffert und nachgewiesen werden muss.
Über einen solchen Antrag entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid, gegen welchen, sollte der Bescheid negativ ausfallen, d. h. die beantragte Entschädigung abgewiesen werden, der weitere Instanzenzug zu beschreiten wäre, um auf diese Weise-zumindest dem Grunde nach- eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes herbeizuführen.
Da grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Antragstellung und ein sich daran anschließendes Rechtsmittelverfahren durch eine allenfalls bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt wird, sind naturgemäß bereits im Vorfeld darüber Überlegungen anzustellen, ob eine solche Antragstellung im Hinblick auf die mit der Rechtsverfolgung verbundenen Kosten wirtschaftlich ist.
Trotz der allfälligen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz wird daneben auch die Stellung von Unterstützungsleistungen nach dem Corona Hilfs-Fonds bzw. dem Härtefallfonds zweckmäßig, wenn nicht sogar erforderlich sein.
Letztendlich ist festzuhalten, dass insbesondere eine Antragstellung nach dem Epidemiegesetz sowohl mit einem rechtlichen Risiko, als auch Kostenrisiko verbunden ist, sodass in jedem Einzelfall abgeklärt werden muss, ob eine Antragstellung nach dem Epidemiegesetz letztendlich die wirtschaftlichere Lösung mit einer ausreichenden Aussicht auf Erfolg sein kann. Dies hängt natürlich auch von der Höhe der nach dem Corona Hilfs-Fonds oder dem Härtefallfonds gewährten Unterstützungsleistungen im Vergleich mit der Höhe des tatsächlich durch die Betriebsschließung verbundenen Schadens ab.
Voraussetzung für allfällige Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz ist aber jedenfalls, dass dieses Gesetz durch eine Entscheidung des VfGH nachträglich für anwendbar erklärt wird und darüber hinaus innerhalb von sechs Wochen ab Wegfall der (faktischen) Betriebsschließung nach diesem Gesetz Ansprüche an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gestellt worden sind.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang weitere Fragen haben, steht Ihnen meine Kanzlei hierfür selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mag. Jürgen W. Zahradnik
Mag. Jürgen W. Zahradnik – Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in Lambach im Bezirk Wels-Land
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